Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt,
andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. § 305b BGB bleibt unberührt.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die
der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch
sechs Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an
Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des
Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug
zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der
Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen
Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Zahlt der Auftraggeber innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles nach Rechnungserhalt den Preis
einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 14 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
6. Lettershopdienstleistungen sind rein netto sofort nach Erhalt zu zahlen. Skonto oder sonstige
Abzüge werden nicht gewährt.
7. Anfallende Portokosten werden als Portopauschale angefordert und müssen spätestens drei
Tage vor dem Postauflieferungstermin unserem Konto unter Angabe des Verwendungszwecks
unwiderruflich gutgeschrieben sein. Vor Zahlungseingang sind wir zur Postauflieferung nicht
verpflichtet. Effektiv anfallende Gebühren ggf. auch Nachforderungen der Bundespost wegen
Gewichtsüberschreitungen, werden nach Auftragsbeendigung in einer Portoendabrechnung mit der
Portopauschale verrechnet.
8. Ergänzungen oder Änderungen der Rechnung(en), die vom Auftraggeber veranlasst werden,
werden mit einer Pauschale von 20,– € je Rechnung berechnet.
IV. Lieferung
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird
der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.
2. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
durchführende Person übergeben worden ist.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB
nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorübergehender Dauer, insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche
Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten,
sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls
verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl.
einer angemessenen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung
durch den Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in genannten Fällen
ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über das Ereignis nach Satz 1
informieren.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Daten,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des
Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen
können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem
Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen
werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach
rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten
Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt
als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für
eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen
Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert
sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung
entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
7. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde
liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei
fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten gerechnet
ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeit-punkt nicht erfolgt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch
abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fristlosem Verstreichen dieser Frist hat der
Auftragnehmer die Wahl entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge
vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des
Auftragnehmers wie das Recht auf Schadensersatz bleiben unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware
darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit
Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.
2. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern, wenn er dem Auftragnehmer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der realisierbare Wert
der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der
Auftragnehmer, auf Verlangen des Auftraggebers, Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
3. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Gleichzeitig werden die befristeten Forderungen dann sofort zur Zahlung fällig.
4. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender
Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung
beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts
(Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt
als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht
mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für
Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
ausgeschlossen.
6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen
von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand
entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt
allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter
1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen beruht.
Der Auftragnehmer haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch
durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht,
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung
Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Der Auftragnehmer haftet schließlich bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener
Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für
eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online Vertriebssystems; die Datenkommunikation über das Internet kann auch nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden.
Der Portoanteil ist generell von der Haftung ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.)
verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr
beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht soweit der Auftragnehmer arglistig
gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie z.B. Daten oder Druckplatten, die zur Herstellung des
geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom
Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm
gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht
verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen
Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und /oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Stand: November 2022